Antwort von Herrn Mann-Sixel vom 01.07.2024

Betreff: Erneute Anfrage zum Gesetz über kommunale Abgaben

Sehr geehrter Herr Keller, sehr geehrte Damen und Herren,

nach dem ausführlichen Schriftwechsel zur Gesetzesauslegung zu § 11 a Abs. 6 KAG bleibt festzuhalten, dass unterschiedliche Auffassungen vorliegen. Ihre Gesetzesinterpretation konnte mich aus den bereits mehrfach mitgeteilten Gründen nicht überzeugen.

Zutreffend haben Sie zum Thema Satzungsrecht darauf hingewiesen, dass es verschiedene Lösungsansätze gibt. Es besteht in der Tat ein erheblicher Gestaltungsspielraum der Kommunen, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ortsbezogene Bestimmungen zu treffen. Es gibt in diesem Rahmen keinen Zwang, dass Groß-Gerau und Riedstadt die gleichen Satzungsbestimmungen haben müssten.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Reinhard Mann-Sixel
Leiter Referat Kommunale Abgaben, Versorgungskassen und Standardabbau
Abteilung Kommunale Angelegenheiten

Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Friedrich-Ebert-Allee 12
65185 Wiesbaden

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