Antwort der IG an Herrn Mann-Sixel vom 19.08.2024

AW: Erneute Anfrage zum Gesetz über kommunale Abgaben

Sehr geehrter Herr Mann-Sixel,

Ihr Mail vom 16.08.2024 hat sich mit dem angehängten Schreiben der IG an Staatsminister Poseck gekreuzt.

Die IG kann leider nicht nachvollziehen, wo Sie den erheblichen Gestaltungsspielraum aus dem § 11a Abs. 6 KAG ableiten. In diesem Absatz steht, dass die Gemeinden Überleitungsregelungen zu treffen haben. Weiterhin wird ausgeführt, dass dabei die Freistellung höchstens 25 Jahre betragen und, dass der „Umfang der einmaligen Belastung“ berücksichtigt werden soll. Der „Umfang der einmaligen Belastung“ definiert sich aus dem damals geleisteten Zahlbetrag. Damit sind zwei Parameter gegeben, die für den Freistellungszeitraum maßgebend sind. Sollten Sie für den „Umfang der einmaligen Belastung“ eine andere Definition haben, teilen Sie diese der IG bitte mit.

Dem Gesetzestext ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass der „Umfang der der einmaligen Belastung“ nur zu berücksichtigen ist, wenn nur der Bürgersteig oder nur die Beleuchtung zu erneuern ist. Wenn nur Teileinrichtungen erneuert wurden, dann ist auch hier der „Umfang der einmaligen Belastung“ des Grundstückbesitzers als fixer Betrag gegeben und lt. Gesetz für den Freistellungszeitraum maßgebend. An welcher Stelle des Gesetzes ist zu entnehmen, wenn nur Teileinrichtungen erneuert wurden, den Freistellungszeitraum auf 15 bzw. 10 Jahre zu reduzieren und warum gerade 15 bzw. 10 Jahre? Für solche fixen Zeiträume gibt es im Gesetz keinen sachlichen Grund und sind somit rein willkürlich, da jeglicher Bezug zum „Umfang der einmaligen Belastung“ fehlt. Wenn einer Kommune der Aufwand, den Freistellungszeitraum punktgenau durch Gegenüberstellung „Umfang der einmaligen Belastung“ zu „heutigen Zahlbeträgen“ zu ermitteln, zu groß erscheint, dann könnte eine zweite Option sein, Staffelbeiträge zu hinterlegen. So könnte die Kommune in ihrer Satzung festlegen: EUR 0,01 bis 1,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 1 Jahre: EUR 1,01 bis 2,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 2 Jahre; EUR 2,01 bis 3,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 3 Jahre …… EUR 17,01 bis 18,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 18 Jahre; EUR 18,01 bis 19,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 19 Jahre; mehr als EUR 19,01/m² gewichtete Grundstücksfläche – 20 Jahre. Auch damit wäre dem „Umfang der einmaligen Belastung“ im Rahmen des Gesetzes Rechnung getragen und es würde keine Rolle spielen, ob eine komplette Straßensanierung oder nur der Bürgersteig erneuert wurde.      

Wie schon einmal gesagt, hat die Stadt Riedstadt weitestgehend alle Straßen für 25 Jahre freigestellt. Wie wurde da, nach ihrem Dafürhalten, der „Umfang der einmaligen Belastung“ berücksichtigt? Oder gibt es das Gesetz auch her, den „Umfang der einmaligen Belastung“ ganz außenvor zu lassen?

Auch die schon einmal erwähnte Preissteigerung im Straßenbau findet n dem System nur dann Berücksichtigung, wenn der „Umfang der einmaligen Belastung“ pro Jahr betrachtet wird. Es ist gut denkbar, dass der „Umfang der einmaligen Belastung“ bei einer Sanierung der gesamten Fahrbahn vor 15 Jahren niedriger lag, als bei einer in den letzten Jahren vorgenommenen reinen Gehwegsanierung. Dann kann es vom Gesetz nicht gewollt sein, die Fahrbahnsanierung vor 15 Jahren für 25 Jahre freizustellen und die Gehwegsanierung z. B. nur für 15 Jahre freizustellen. Hier bestimmt sich die Freistellungszeitraum einzig und alleine über den „Umfang der einmaligen Belastung“ und nicht mit willkürlich festgelegten Freistellungszeiträumen, denen jegliche rechtliche Grundlage abzusprechen ist.    

Auch wenn Sie immer wieder sagen, dass auch andere Bundesländer gleichgelagerte Regelungen haben, wird es dadurch rechtlich nicht besser. Maßgebend ist der Text des hessischen KAG. Wenn die hessische Landesregierung mit dem § 11 a Abs. 6 KAG eine andere Zielrichtung verfolgt hat, dann hätte dies entsprechend im Gesetzestext stehen müssen. Auch die von Ihnen genannte Gesetzesbegründung aus Bayern widerlegt nicht, dass im hessischen KAG im § 11 a Abs. 6 zwei Parameter über die Freistellungsdauer entscheiden. Wenn der „Umfang der einmaligen Belastung“ ein Parameter für die Festlegung des Freistellungszeitraumes ist, dann lässt sich daraus auch in Bayern kein pauschaler Zeitraum ableiten. Wahrscheinlich hat Bayern die Unsinnigkeit des Gesetzes auch in diesem Punkt erkannt und daher die Beitragserhebung abgeschafft. Die Drucksache 17/21586 Bayrischer Landtag vom 11.04.2018 kann die IG Ihnen und der Landesregierung nur zum Lesen und zum gleichen handeln empfehlen.

Wenn Sie sagen, dass die Fragen der IG mit Ihrer Mail vom 16.08.2024 abschließend beantwortet seien, dann werden Sie, wenn Sie das Schreiben der IG an Herrn Poseck gelesen haben, selbst feststellen, dass  noch weiterer Klärungsbedarf gegeben bzw. eine Gesetzesanpassung erforderlich ist.

Dieses Mail erhalten auch die Teilnehmer der IG zur Kenntnis.

Mit freundlichen Grüßen

IG Straßenbeiträge Riedstadt

i.A. Helmuth Keller    

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert