Betreff: AW: Erneute Anfrage zum Gesetz über kommunale Abgaben
Sehr geehrter Herr Mann-Sixel,
es geht nicht um den ausführlichen Schriftwechsel zur Gesetzesauslegung zu § 11 a Abs. 6 KAG, sondern u.a. um die Frage, wie der „Umfang der einmaligen Belastung“ zu ermitteln ist und da fehlt bei Ihren Antworten jegliche gesetzliche Zuordnung! Auch hat die IG nicht von unterschiedlichen Satzungsinhalten zwischen Groß-Gerau und Riedstadt gesprochen. Die IG hat lediglich gesagt, dass sich die Stadt Groß-Gerau wegen des zu erwartenden hohen Verwaltungsaufwandes gegen wiederkehrende Straßenbeiträge entschieden hat. Es gibt in Groß-Gerau also gar keine Satzung. So ist, um den „Umfang der einmaligen Belastung“ gesetzeskonform umzusetzen, ein hoher Verwaltungsaufwand zu betreiben. Hierfür sind für die Ermittlung des Freistellungszeitraumes bei jedem Grundstückbesitzer die von ihm in den letzten 25 Jahren gezahlte Einmalbetrag den heute anfallenden wiederkehrenden Beiträgen gegenüberzustellen. Was anderes lässt sich aus dem Gesetz nicht entnehmen! Wenn der Gesetzgeber was anderes gewollt hat, müsste das Gesetz entsprechend geändert werden. Auch der erhebliche Gestaltungsspielraum der Kommunen, von dem Sie sprechen, muss dem Gesetzeswille entsprechen und das lässt, wenn es gilt, den „Umfang der einmaligen Belastung“ zu berücksichtigen, im Grunde keinen großen Gestaltungspielraum zu.
Von einem Landesbeamten in ihrer Position ist zu erwarten, dass, wenn schon keine Ausführungsbestimmungen zum Gesetz gegeben sind, klare, greifbare Ausführungen zum Gesetzeswillen gemacht werden und keine diffusen Aussagen, die jegliche Gesetzeszuordnung missen lassen und der Willkür Tür und Tor öffnen. Wenn Sie von Gestaltungsspielraum sprechen, muss dieser aber genau diesem Gesetzeswillen zuzuordnen sein und lässt – wie mehrfach betont – bezogen auf den „Umfang der einmaligen Belastung“, keine ortsbezogenen Bestimmungen zu! Sagen Sie der IG doch bitte deutlich, an welcher Stelle das Gesetz willkürliche Verschonungszeiträume von 15 bzw. 10 Jahre einräumt. Es ist lediglich geregelt, dass der Verschonungszeitraum unter Berücksichtigung des „Umfang der einmaligen Belastung“ längstens 25 Jahre beträgt. Wenn also die einmalige Belastung rechnerisch gegenüber der heute anfallenden wiederkehrenden Belastung mehr als 25 Jahre betragen würde, bleibt es für die Freistellung bei der Obergrenze von 25 Jahren. Daraus ergibt sich doch im Umkehrschluss, dass, bezogen auf den „Umfang der einmaligen Belastung“, der Verschonungszeitraum auch darunter liegen kann. Dabei ist der „Umfang der einmaligen Belastung“ ein feststehender Wert, der der wiederkehrenden Belastung gegenüber zustellen ist. Sobald die wiederkehrende Belastung den „Umfang der einmaligen Belastung“ erreicht hat, endet der Freistellungszeitraum, unabhängig davon, ob ganze Straßenzüge oder nur Teilbereiche saniert wurden.
Sie hingegen sagen, wenn nur Teileinrichtungen erneuert werden, obliegt es, um dem „Umfang der einmaligen Belastung“ gerecht zu werden, dem Satzungsgeber, auch nur 15 oder 10 Jahre freizustellen. Wie ermitteln sich diese Zeiträume? Wenn der Gesetzgeber das so gewollt hätte, müsste es im Gesetz auch so ausdrücklich drinstehen! Ohnehin könnte, wenn nur Teileinrichtungen erneuert werden, auch dann der „Umfang der einmaligen Belastung“ höher sein, als bei einer kleinen kompletten Straßen- und Kanalsanierung, bei der große Teile der Straße über den Kanal abgerechnet werden. Ihre bisherige Interpretation zu der Frage, wie der „Umfang der einmaligen Belastung“ den es lt. Gesetz anzurechnen gilt, zu ermittelt ist, kann so diffus vom Gesetzgeber nicht gewollt sein und ist auch rechtlich nicht zuzuordnen. Vielleicht geben Sie der IG dazu doch noch eine konkrete, juristisch greifbare Antwort, wo Sie die 15 oder 10 Jahre hernehmen. Wenn nur ein Bürgersteig saniert wird und hier dann eine 15jährige Freistellung erfolgt, dann sind das 60% bezogen auf die 25jährige Freistellung. Wenn eine Straße komplett saniert wird, beträgt dann der Kostenanteil für den Bürgersteig 60%? Es kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, dass der „Umfang der einmaligen Belastung“, der sich konkret in einem Zahlbetrag definiert, der freien Gestaltung einer Satzung mit diffusen, willkürlichen Freistellungszeiträumen unterliegt!
Klare Antworten von Ihnen, wie Verschonungszeiträumen zu ermitteln sind und warum der Gesetzgeber ein Ungleichbehandlung bei den Erschließungskosten zulässt, wären der Sache nicht nur dienlich, sondern würden auch weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
IG Straßenbeiträge Riedstadt
i.A. Helmuth Keller